WKO

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz AGB)

1.1 Für die zwischen Schuhmann GmbH als Auftragnehmer (kurz AN) und dem Werkbesteller, Käufer oder Auftraggeber (kurz AG) abgeschlossenen Verträge, insbesondere Kaufverträge, Werkverträge oder sonstige in Auftrag gegebenen Leistungen (Reparaturen, Montagen, etc.) gelten ausschließlich nachstehende AGBs.

1.2 Der AG unterwirft sich mit Unterfertigung der Auftragsbestätigung der Geltung dieser AGBs. Steht der AN mit dem AG in einer Geschäftsbeziehung, so gelten diese AGBs auch dann, wenn auf ihre Geltung nicht besonders hingewiesen wird. Ebenso haben diese AGBs für alle mit der Ausführung der Leistung verbundenen Nebenarbeiten/Zusatzleistungen Geltung. Die AGBs gelten auch für Folgeaufträge und zwar auch dann, wenn sie nicht gesondert mündlich oder schriftlich vereinbart werden. Mündliche Vereinbarungen mit demGAN entfalten nur dann Wirksamkeit, wenn sie schriftlich vom AN bestätigt werden.

1.3 Von diesen AGBs abweichende Regelungen, die sich in der Auftragsbestätigung des AN oder in gesondert ausgehandelten Verträgen befinden, gehen den AGBs vor. Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Formblätter des AG werden in keinem Fall Vertragsbestandteil.

1.4 Ist der AG ein Verbraucher im Sinne des § 1 Abs 1 Z 2 des KSchG, treten die zwingenden Bestimmungen des KSchG anstelle der Regelung in den AGBs in Kraft. Die übrigen Bestimmungen dieser AGBs bleiben davon aber unberührt.

2. Angebote:

2.1 Die Erstellung eines Angebotes verpflichtet den AN nicht zur Annahme eines Auftrages auf Durchführung der im Kostenvoranschlag verzeichneten Leistungen. Angebote sind entgeltlich und unverbindlich, doch wird bei Erteilung eines Auftrages im Umfang des Kostenvoranschlages bezahltes Entgelt gutgeschrieben.

2.2 Die im Angebot verzeichneten Preise sind die Preise des Tages, dessen Datum der Kostenvoranschlag trägt. Sämtliche technische Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des AN.

2.3 Teilleistungen werden nur nach Vereinbarung durchgeführt.

3. Preise/Preisänderungen:

3.1 Alle von uns genannten oder vereinbarten Preise entsprechen der aktuellen Kalkulationssituation und sind 60 Tage gültig.

3.2 Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder andere, zur Leistungsausführung notwendige Kosten, wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. verändern, so werden die Preise entsprechend erhöht oder ermäßigt. Dies gilt auch bei Pauschalpreiszusagen, ohne vorhergegandgener mündlicher oder schriftlicher Ankündigung bis zu einer Preisänderung von bis zu 15 % des Auftragswertes.

4. Auftragsänderungen/Zusatzaufträge:

Schriftliche oder mündliche Auftragsänderungen seitens der AG und Zusatzaufträge werden mit den üblichen Lohn- und Materialkosten und ggf. mit Express- oder Wochenendzuschlägen von bis zu 100 % nach Aufwand dem AG in Rechnung gestellt.

5. Höhere Gewalt:

Höhere Gewalt und sonstige unvorhersehbare oder vom AN nicht beeinflussbare Behinderungen, wie Krankheiten, Verkehrsstörungen, Unterbrechung der Energieversorgung, etc. sowie vom AN oder von dessen Vorlieferanten nicht zu vertretende Unfälle, befreien den AN für die Dauer ihrer Auswirkungen von der Lieferpflicht und zwar auch dann, wenn sie bei einem der Vorlieferanten eingetreten sind; den AN treffen in diesem Fall keine Verzugsfolgen.

6. Mitwirkungspflicheten des AG/Hinweise:

6.1 Statische Berechnungen werden von einem Ziviltechniker durchgeführt und sind, wenn nicht explizit im schriftlichen Angebot angeführt, nicht in den angebotenen Preisen enthalten.

6.2 Der AG hat für die Zeit der Leistungsausführung dem AN kostenlos die erforderliche Energie, Wasser, versperrbare Räume etc. zur Verfügung zu stellen.

6.3 Für Musterelemente oder Proben werden die Selbstkosten in Rechnung gestellt.

6.4 Der erforderliche Waagriss ist bauseits anzubringen.

6.5 Sämtliche mit Farbe behandelten Teile sind schlossermäßige Anstriche. Mindestens 3 Monate haltbar.

6.6 Alle feuer- oder galvanischverzinkten Teile können durch Umwelteinflüsse (z.B. Regen, Spitzwasser, …) einen so genannten Weißrost oder andere Verfärbungen bilden. Bei allen Materialien sind Unterschiede in den Farbnuancen nicht ausgeschlossen.

6.7 Endlackierungen sowie Pulverbeschichtungen können bei der Montage beschädigt werden, die Beschädigungen werden mittels Tupflackpinsel bestmöglich ausgebessert.

6.8 Bei der Pulverbeschichtung von eloxierten, feuer- oder galvanisch-verzinkten-, sowie Gussteilen, kann es durch Ausgasen zur Bläschenbildung kommen.

6.9 Die Reinigung der durch den AN verursachte Verunreinigung erfolgt durch den AN.

6.10 Wurde die Geltung von Ö-Normen vereinbart, so gelten sie nur insoweit, als sie diesen Geschäftsbedingungen nicht widersprechen.

6.10 Wir behalten uns vor, sachlich gerechtfertigte und geringfügige Änderungen, die nicht den Preis betreffen, unsererseits vorzunehmen.

6.11 Für bewegliche Teile ist eine Wartung bauseits erforderlich, bei Brandschutztüren und -tore ist jährlich eine mechanische Wartung bzw. Funktionsprüfung vorzunehmen lt. ÖNORM und weiteren gesetzlichen Vorschriften.

6.12 Die Haltbarkeit von Schlössern, Antrieben, Schließeinrichtungen und dgl. richtet sich nach dem jeweiligen Stand der Technik.

6.13 Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen ist mit einer sehr beschränkten Haltbarkeit zu rechnen.

6.14 Bei allen Erzeugnissen ist die garantierte Haltbarkeit nur dann zu erreichen, wenn diese ordnungsgemäß verwendet, gereinigt und gewartet werden. Wir beraten sie gerne.

6.15 Vor Beginn der Leistungsausführung hat der AG die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, angebrachte Isolierungen, vorhandene Risse, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, Grenzverläufe, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Auftragsbezogene Details zu den notwendigen Angaben können bei uns erfragt werden. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft.

6.16 Der AG hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen. Auf diese weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern nicht der private AG darauf verzichtet hat oder der unternehmerische AG aufgrund Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen müsste.

7. Lieferzeit:

Die im schriftlichen Angebot angegebene Lieferzeit der Leistung ist, wenn nicht ausdrücklich erwähnt, ein Richtwert der nach besten Wissen und Gewissen, angestrebt wird. Diese Liferzeit beginnt sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der AG seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zum Beginn der Ausführung geschaffen hat. Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände, die der Rechtssphäre des AN zuzurechnen sind, bewirkt, werden vereinbarte Leistungsfristen entsprechend verlängert oder vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben. Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind dann vom AG zu tragen, wenn die Verzögerungen bewirkenden Umstände seiner Rechtssphäre zuzurechnen sind. Ist eine Pönale vereinbart, so beträgt diese höchstens 10 % der Auftragssumme.

8. Übernahme:

Der AN hat den AG vom Übergabetermin zu verständigen; der AG wird hiermit darauf hingewiesen, dass bei seinem Fernbleiben die Übergabe der erbrachten Leistungen als am vorgesehenen Übergabetermin erfolgt anzusehen ist.

9. Zahlungen:

Der AG hat Teilzahlungen nach Maßgabe des Fortschrittes der Leistungsausführung über Verlangen des AN zu leisten. Sobald die Arbeiten abgeschlossen sind und vom AG übernommen wurden, kann die Schlussrechnung gestellt werden. Mahn- und Wechselspesen gehen zu Lasten des AG. Bei Zahlungsverzug des AG ist der AN berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen zu berechnen, sowie die Arbeiten einzustellen; hierdurch werden bestehende Ansprüche auf Ersatz höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.

10. Zahlungsbedingungen:

Die Rechnung ist lt. angegebenen Zahlungsbedingungen zu begleichen. Ein Skontoabzug wird nur im Rahmen und aufgrund schriftlicher Vereinbarung anerkannt. Bei Zahlungsverzug werden 8 % Verzugszinsen über dem Basiszinssatz jährlich verrechnet. Der Besteller verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, selbst bei unverschuldeten Zahlungsverzug, die uns entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zu zweckentsprechender Rechtsverfolgung notwendig und angemessen sind, zu ersetzen.

11. Haftungen/Schadensersatz:

11.1 Der AN haftet nur für verschuldete Schäden an allen dem AG gehörigen Gegenständen, die er im Zuge der Leistungsausführung zur Bearbeitung übernommen hat. Alle sonstigen Ansprüche des AG, insbesondere solche auf Ersatz jeglichen weiteren Schadens sind ausgeschlossen, soweit nicht grobes Verschulden oder Vorsatz seitens des AN vorliegt.

11.2 Es werden nur nachweislich, unter Anordnung von Punkt 11.1, durch den AN verursachte Bauschäden anerkannt, diese sind gesondert in Rechnung zu stellen.

12. Eigentumsvorbehalt:

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller Kosten und Spesen Eigentum des AN. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn der AG den AN rechtzeitig vorher verständigt. Bei bereits eingebauter Ware steht uns verhältnismäßiges Miteigentum an der neu entstandenen Sache zu. So lange Vorbehaltseigentum zu unseren Gunsten besteht, ist der Besteller verpflichtet, uns von Pfändungen, Veräußerungen auf Kredit zu verständigen sowie Pfandgläubiger, Exekutionsgericht und Erwerber auf den bestehenden Eigentumsvorbehalt hinzuweisen.

13. Pläne und Unterlagen:

Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen bleiben unser geistiges Eigentum. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Sämtliche o.a. Unterlagen können von uns zurückgefordert werden und sind uns jedenfalls unverzüglich unaufgefordert zurückzustellen, wenn der Vertrag nicht zustande kommt. Unser Vertragspartner verpflichtet sich im Übrigen zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

14. Rechtliches:

14.1 Auf diesen Vertrag ist österreichisches materielles Recht anzuwenden. Die Vertragssprache ist deutsch. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen haben auch dann Gültigkeit, wenn einzelne Bestimmungen sich als rechtsunwirksam erweisen. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung jenen Inhalts zu ersetzen, die wirtschaftlich der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

14.2 Die Gefahr für vom AN angelieferte und am Leistungsort gelagerte oder montierte Materialien und Geräte trägt der AG. Vom AG verschuldete Verluste und Beschädigungen gehen zu seinen Lasten.

WKO

Stahl- und Metallbau in Oberösterreich

Schuhmann GmbH - Stahl- und Metallbau
Schuhmann GmbH – Stahl- und Metallbau